RATGEBER · STAND 16.10.2026
Parkhaus: AGB, Haftung und Parkschein verloren (2026)
Mit dem Abstellen deines Autos schließt du einen Vertrag. Seine Bedingungen können auf Schildern oder in AGB stehen. Diese Seite zeigt, wann sie für dich gelten, was sie nicht ausschließen dürfen und wo uns Belege fehlen: bei der Haftung des Betreibers und beim verlorenen Parkschein.
Wie der Parkvertrag entsteht
Der Bundesgerichtshof beschreibt es für einen privaten Parkplatz so: Betreiber und Fahrer schließen einen Nutzungsvertrag, indem der Fahrer das Angebot des Betreibers durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt. Ein Urteil speziell zu Parkhäusern haben wir nicht gefunden.
Die Verbraucherzentrale beschreibt am Beispiel von Supermarkt-Parkplätzen die Folge: Auf einem Privatgrundstück ahndet der Betreiber Verstöße nicht nach der Straßenverkehrsordnung, sondern macht eine Vertragsstrafe geltend. Ob das auch für Parkhäuser in öffentlicher Hand gilt, haben wir nicht geprüft.
Quellen: Bundesgerichtshof, Pressestelle, Verbraucherzentralen (verbraucherzentrale.de), Stand der Seite 14.09.2026
Wann Aushänge und AGB für dich gelten
AGB werden nur dann Teil des Vertrags, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind. Eine davon: Der Betreiber weist bei Vertragsschluss auf sie hin. Ist ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, kann ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses genügen.
Der Betreiber muss dir außerdem die Möglichkeit geben, die AGB in zumutbarer Weise zu lesen. Dabei ist eine für ihn erkennbare körperliche Behinderung angemessen zu berücksichtigen. Ungewöhnliche Klauseln, mit denen du nach den Umständen nicht rechnen musst, werden nicht Vertragsbestandteil.
Die Verbraucherzentrale nennt für Supermarkt-Parkplätze einen praktischen Maßstab: Du musst die Regeln spätestens beim Abstellen und Verlassen des Fahrzeugs kennen und akzeptieren können. Im Fall des Bundesgerichtshofs wurde eine per Hinweisschild bekannt gemachte Vertragsstrafe wirksam einbezogen. Ein Schild kann also genügen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
So sicherst du dich ab:
- Fotografiere das Hinweisschild an der Zufahrt.
- Frag den Betreiber nach den vollständigen AGB, wenn dir eine Regel unklar ist.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentralen (verbraucherzentrale.de), Stand der Seite 14.09.2026, Bundesgerichtshof, Pressestelle
Haftungsausschluss: Was AGB nicht dürfen
Nach § 309 Nr. 7 BGB ist in AGB ein Haftungsausschluss unwirksam, wenn er Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit bei fahrlässiger Pflichtverletzung betrifft. Dasselbe gilt für sonstige Schäden bei grober Fahrlässigkeit. Eine Klausel, die jede Haftung ausschließt, deckt diese Fälle in AGB deshalb nicht ab. Zusätzlich gilt nach § 276 Abs. 3 BGB: Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Am Beispiel privater Supermarkt-Parkplätze nennt die Verbraucherzentrale eine mögliche unzulässige Regel: Der Betreiber will nicht für jeden Schaden an deinem Auto haften, selbst wenn er oder seine Angestellten grob fahrlässig handeln. Sie schreibt, solche Situationen könnten unzulässige Regeln sein.
Wichtig: Diese Vorschriften regeln nur, was eine Klausel nicht ausschließen darf. Eine Haftung des Betreibers begründen sie nicht. Ob er für einen Kratzer, einen Diebstahl oder einen Schaden durch andere Fahrer zahlen muss, belegen wir nicht.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentralen (verbraucherzentrale.de), Stand der Seite 14.09.2026
Wenn jemand dein Auto anfährt
Wer das Eigentum eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig und widerrechtlich verletzt, muss den entstehenden Schaden ersetzen (§ 823 Abs. 1 BGB). Das gilt auch für den Fahrer, der dein Auto im Parkhaus beschädigt.
Wie die Schuld bei einem Zusammenstoß zweier bewegter Fahrzeuge im Parkhaus verteilt wird, beantworten wir nicht. Dafür fehlt uns ein Beleg. Notiere Kennzeichen und Kontaktdaten des Verursachers und fotografiere Schaden und Ort.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de)
Parkschein verloren: Das ist belegt, das nicht
Zum verlorenen Parkschein haben wir keine Primärquelle gefunden. Kein Gesetz, keine Behörde und keine Verbraucherzentrale nennt in unserer Recherche einen Betrag, eine Frist oder ein Verfahren dafür. Deshalb steht hier keine Zahl.
Prüfen kannst du trotzdem etwas. Steht am Aushang an der Zufahrt ein Preis für diesen Fall? Das Preisverzeichnis soll die vom Betreiber geforderten Preise zeigen. Steht die Regel nur in den AGB, gilt sie nur, wenn der Betreiber sie wirksam einbezogen hat.
Frag an der Kasse oder, falls vorhanden, an der Sprechanlage nach dem Verfahren. Lass dir Betrag und Grund nennen, bevor du zahlst. Zu privaten Parkraumservices schreibt die Verbraucherzentrale, dass sie bei Ärger helfen kann.
Nicht belegt sind:
- Betrag für ein verlorenes Ticket
- Frist, in der du das Ticket nachreichen kannst
- Nachweis der Parkdauer ohne Ticket
- Haftung des Betreibers für Schäden am Auto
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentralen (verbraucherzentrale.de), Stand der Seite 14.09.2026
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